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Bro, gönn dir!

  • 100 % natürliche Pflanzenkraft

    Alle Aromaprodukte in reiner Bio-Qualität – für die volle Stärke der Natur.

  • Handverlesene Qualität

    All unsere Produkte sind von uns persönlich für sehr gut befunden.

  • EU-zertifizierte Nutzhanfsorten

    Alle CBD-Produkte bestehen aus EU-zertifiziertem Hanf und sind legal.

CBD FAQ

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU CBD & UNSERE ANTWORTEN

Was ist CBD?

Cannabidiol (CBD) ist ein Bestandteil der weiblichen Hanfpflanze und zählt zu der Gruppe der nicht-psychoaktiven Cannabinoide. CBD unterliegt in Deutschland, wie auch in den meisten anderen Staaten innerhalb und außerhalb Europas, nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Somit ist es völl legal zu erwerben.

CBD soll eine schmerzlindernde, entspannende und entzündungshemmende Wirkung haben. Es kann sowohl bei Gelenk- und Muskelschmerzen helfen, als auch bei Angstzuständen und bei der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens. Der Stand der Forschung ist jedoch noch nicht weit genug fortgeschritten, dass diese Aussagen zum heutigen Zeitpunkt validiert sind. Gerade die medizinischen Möglichkeiten von CBD werden aktuell genauer erforscht. Die bisher gesammelten Erkenntnisse sind jedoch sehr vielversprechend und positiv.

Im Gegensatz zu dem im Cannabis ebenfalls enthaltenen psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), hat CBD keinen berauschenden oder bewusstseinsverändernden Effekt. Auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird es als unbedenklich eingestuft.

Macht CBD abhängig?

Nein! Das "Expert Committee on Drug Dependence" der Weltgesundheitsorganisation WHO hat festgestellt, dass CBD höchstwahrscheinlich nicht abhängig macht. Hier der Link

Haben CBD Produkte eine berauschende wirkung?

CBD ist nicht psychoaktiv und löst auch in höheren Dosen keinen Rausch aus. Für die berauschende Wirkung der Hanfpflanze ist THC verantwortlich. Der THC-Anteil in CBD Produkten liegt in Deutschland weit unter der psychoaktiven Schwelle, weshalb seine Anwendung unbedenklich ist.

Was sind CBD Isolate?

CBD Isolate sind die reinste Form von CBD. Das CBD-Molekül wird bei der Extraktion vom Rest der Cannabispflanze isoliert. Dadurch enthalten CBD Isolate weder THC, noch Terpene oder Flavonoide und ist somit auch nicht vitamin- oder proteinhaltig. Weil der "Entourage-Effekt" nicht eintritt, behaupten einige Kritiker, dass sie eine geringere Wirkung auf den Körper haben, als Voll/Breit Spektrum Extrakte.

Warum ist CBD verhältnismäßig teuer?

- CBD-Produkte unterliegen einem sehr aufwändigem Produktionsprozess.

- Die EU-Hanfpflanzen werden nach GMP-Richtlinien angebaut

- Spezielle Pflanzenschonende Ernte-Maschinen werden benötigt.

- Nur ein geringer Teil der Pflanze enthält die benötigten Rohstoffe.

- Die Produktion erfordert kostenintensive Laborgeräte.

- Es wird eine große Menge an Rohstoffen benötigt, um eine kleine Menge reines CBD zu produzieren.

- CBD unterliegt einem mehrstufigen Zertifizierungs- & Analyseprozess.

Ist CBD Legal?

Ja, seit längerer Zeit kannst du CBD legal erwerben. Ganz wichtig ist hier die klare Trennung zwischen THC Hanf (Marijuana) als Droge und CBD Hanf (Nutzhanf) zu ziehen. THC ist der Bestandteil der Cannabispflanze, der verantwortlich ist für die psychoaktive Wirkung und somit den Rauschzustand (das High Gefühl). Bei CBD ist das nicht der Fall, weshalb der Konsum von CBD auch völlig legal ist.

Penguibidiol verwendet nur Nutzhanf, welches mit EU zugelassenen Hanfsamen hergestellt wurde. Deswegen enthalten unsere CBD-Öle einen maximalen THC-Gehalt von unter 0,2%, wodurch sich keine Auswirkungen des THC’s bemerkbar machen.

Cannabidiol (CBD) ist in Europa aktuell noch nicht zur Verwendung in Lebensmitteln freigegeben und muss erst im Sinne der "Novel Food Verordnung" registriert werden. Diese Anträge liegen der EU Kommission bereits vor. Bis diese Anträge genehmigt wurden sind die Öle nicht zum Verzehr geeignet.

Darf ich nachdem Konsum noch Auto fahren?

Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Position Cannabis in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geändert. Das BtMG unterscheidet seitdem zwischen Cannabis der Anlage III (Verwendung zu medizinischen Zwecken) und Cannabis der Anlage I (grundsätzlich nicht verkehrsfähiges und nicht verschreibungsfähiges Cannabis). Anlage I sieht Ausnahmeregelungen für Nutzhanf (siehe Buchstabe b und d unter der Position Cannabis) vor.

Cannabidiol (CBD, eines der Hauptcannabinoide der Cannabispflanze) ist als Reinstoff derzeit nicht dem BtMG unterstellt. Für CBD-haltige Produkte, die auf Basis von Cannabisextrakten hergestellt werden, gelten hingegen die nachfolgenden betäubungsmittelrechtlichen Regelungen.

Nach dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Diese Ausnahmeregelung des BtMG gilt auch für Zubereitungen aus den Pflanzen und Pflanzenteilen, wenn sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

Da sich diese Ausnahmeregelung auf gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke beschränkt, dürfen unbearbeitete oder lediglich bearbeitete Pflanzenteile (z.B. getrocknetes und zerkleinertes Pflanzenmaterial) nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Nicht betroffen hiervon sind jedoch Zubereitungen mit verarbeitetem Nutzhanf der vorgenannten Sorten, auch wenn noch geringe aus den Pflanzenteilen stammende THC-Restgehalte enthalten sein sollten. Voraussetzung für die Abgabe an den Endverbraucher ist jedoch, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Dabei kann sich auf die Grenzwerte des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) berufen werden, sofern eine orale Aufnahme des Produktes beabsichtigt ist:

BgVV empfiehlt Richtwerte für THC (Tetrahydrocannabinol) in hanfhaltigen Lebensmitteln

Für die nachfolgenden (beispielhaft genannten) Produkte ergibt sich daraus Folgendes:

Produkte wie Tee, Tabakersatz oder Duftkissen aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken hier nicht ausgeschlossen werden kann. Cannabisextrakte dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, wenn die Extrakte ausschließlich aus Nutzhanf (THC-Gehalt ≤ 0,2% oder EU-Sorte) gewonnen wurden und die Endprodukte die o.g. THC-Richtwerte des BfReinhalten. Bei Produkten wie z.B. Kosmetika mit verarbeitetem Nutzhanf, die nicht oral aufgenommen werden, müssen die Inverkehrbringer oder Hersteller dieser Produkte nachweisen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Andernfalls dürfen diese Produkte nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen eingeführt werden. Cannabissamen sind nach dem Buchstaben a unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1Abs.1BtMGvon den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Somit unterliegen Produkte, die ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt werden, nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften.

Hinweis: Die oben genannte Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung. Produkte aus Cannabis (THC-Gehalt ≤ 0,2%), die für medizinische Zwecke bestimmt sind, können nicht als Nutzhanfprodukte (gemäß der Ausnahmeregelung in Anlage I) bezeichnet werden. Sie unterliegen dem BtMG und sind aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann verkehrs- und verschreibungsfähig, wenn die in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zur Position Cannabis genannten Voraussetzungen erfüllt sind (“nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt”).

Für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten aus arzneimittelrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Sicht verweisen wir auf die zuständigen Landesbehörden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht ebenfalls Informationen zur Verkehrsfähigkeit von Cannabis und Cannabisinhaltsstoffen bzw. -produkten

Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte